Fruchtsaftgetränke

Fruchtsaftgetränke

Fruchtsaftgetränke sind Erfrischungsgetränke, deren Charakter wesentlich durch ihren Fruchtgehalt bestimmt wird. Die „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und Irreführung definieren Fruchtsaftgetränke wie folgt:

„1. Fruchtsaftgetränke enthalten

  • Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark oder Mischungen daraus, jeweils auch haltbar gemacht,
  • Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser.

2. Der Fruchtgehalt beträgt in einem Fruchtsaftgetränk aus

  • Kernobst oder Trauben oder Mischungen daraus mindestens 30 Gewichtsprozent
  • Zitrusfrüchten oder Mischungen aus Zitrusfrüchten mindestens 6 Gewichtsprozent
  • anderen Früchten oder Mischungen daraus mindestens 10 Gewichtsprozent

Der Fruchtgehalt stammt aus der angegebenen Frucht. Das Fruchtsaftgetränk weist den Geschmack der angegebenen Frucht auf. Zur Geschmacksabrundung können jedoch geringe Anteile artverwandter Fruchtsäfte sowie Zitronensaft zugesetzt werden; sie werden auf den Mindest-Fruchtgehalt angerechnet.

Fruchtsaftgetränke aus Zitrusfrüchten enthalten im Fruchtanteil mehr als 50 Gewichtsprozent Fruchtsaft oder Fruchtmark aus der namengebenden Frucht.

3. Werden Mischungen aus mehreren Fruchtarten verwendet, so entspricht die Menge der verwendeten Fruchtarten anteilmäßig dem Mindestgehalt gemäß Nummer 2 Satz 1. Ein bestimmtes Mischungsverhältnis ist nicht üblich.

4. Fruchtsaftgetränke enthalten natürliches Fruchtaroma oder natürliches Fruchtaroma mit anderen natürlichen Aromen.

5. Die Verkehrsbezeichnung ist Fruchtsaftgetränk. Sie wird auch durch die Bezeichung der geschmackgebenden Frucht oder Früchte ergänzt (z.B. Apfel-Fruchtsaftgetränk, Fruchtsaftgetränk Apfel).“