Fruchtschorlen
Fruchtschorlen werden im etablierten Rahmen der „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und Irreführung wie folgt definiert:
"2.2. Fruchtschorlen
2.2.1. Fruchtschorlen enthalten:
- Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark oder Mischungen daraus, jeweils auch haltbar gemacht,
- Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser,
- Kohlensäure, Quellkohlensäure.
2.2.2. Der Fruchtgehalt von Fruchtschorlen entspricht mindestens den in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung genannten Mindestgehalten für Fruchtnektar; dies gilt auch für Mischungen.
2.2.3. Die Bezeichnung einer Fruchtschorle wird durch die geschmackgebende Frucht oder die geschmackgebenden Früchte bestimmt, z. B. Apfelschorle, Apfel-Schorle, Apfelsaftschorle, Apfelsaft-Schorle, Apfel-Birnen-Schorle.
2.2.4. Besteht eine Fruchtschorle aus mehr als zwei Fruchtarten, so kann sie als Mehrfruchtschorle bezeichnet werden.
2.2.5. Fruchtschorlen werden auch mit natürlichem Frucht-Aroma, natürlichem FruchtAroma mit anderen natürlichen Aromen oder natürlichem Aroma aromatisiert. Abweichend davon werden Apfelschorlen lediglich mit natürlichem Apfel-Aroma und/oder natürlichem Apfel-Aroma mit anderen natürlichen Aromen aromatisiert.
2.2.6. Lediglich bei Fruchtschorlen aus Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Fruchtsaft ist eine Süßung mit Zuckerarten üblich.
2.2.7. Ein Zusatz von anderen als bei Fruchtsäften zugelassenen Zusatzstoffen ist nicht üblich. Die Verwendung von Dimethyldicarbonat (DMDC) ist bei Polyethylenterephthalat-Verpackungen (PET-Verpackungen) zur Zeit noch aus technologischen Gründen üblich."
Die wafg hat einen Änderungsentwurf mit Blick auf die ergänzende Beschreibung „leichte Schorle“ bei der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) eingereicht.