Limonaden
Limonaden werden im etablierten Rahmen der „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und Irreführung klar definiert. Diese von allen Herstellern zu beachtenden Kriterien schützen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie den fairen Wettbewerb aller Marktteilnehmer und den redlichen Handelsbrauch gleichermaßen. Die Leitsätze definieren Limonaden wie folgt:
"2.3. Limonaden
2.3.1 Limonaden enthalten mindestens
a) Aromaextrakte und/oder natürliches Frucht- und/oder Pflanzen-Aroma und/oder natürliches Frucht- und/oder Pflanzen-Aroma mit anderen natürlichen Aromen und/oder natürliches Aroma, entsprechend Artikel 16 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/20085,
b) Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser,
c) Zutaten zur Erzielung eines süßen Geschmacks (z. B. Zuckerarten, Süßungsmittel).
2.3.2. Bei Limonaden werden auch folgende Zutaten verwendet:
a) Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, Fruchtmarkkonzentrat oder Mischungen daraus, jeweils auch haltbar gemacht. Limonaden mit Fruchtgehalt enthalten mindestens die Hälfte der bei Fruchtsaftgetränken üblichen Fruchtgehalte,
b) Farbstoff Zuckerkulör bei koffeinhaltigen Limonaden, bei diesen in der Geschmacksrichtung entsprechenden koffeinfreien Limonaden, bei Limonaden mit Apfelgeschmack mit oder ohne Fruchtanteil und bei klaren Kräuterlimonaden,
c) Zitronensäure,
d) Molkenerzeugnisse,
d) Farbstoff Beta-Carotin, Farbstoff Riboflavin8 und/oder färbende Lebensmittel, außer bei klaren Limonaden mit Zitrus-Geschmack.
2.3.3. Der Gesamtzuckergehalt bei Limonaden setzt sich üblicherweise aus dem Zuckergehalt der Fruchtbestandteile und dem zugesetzten Zucker zusammen. Bei brennwertverminderten Limonaden kann zugesetzter Zucker teilweise oder ganz durch Süßungsmittel ersetzt werden.
2.3.4. Die Bezeichnung des Lebensmittels ist Limonade. Sie wird auch durch die Bezeichnung der geschmackgebenden Frucht oder Früchte ergänzt (z. B. ApfelLimonade). Als Hinweis auf den Geschmack werden auch Bezeichnungen wie Limonade mit Apfel-Geschmack, verwendet. Bei Limonaden mit Pflanzenauszügen (z. B. Gewürze, Kräuter, Süßholz) wird auch eine Bezeichnung wie Limonade mit …Auszug verwendet.
2.3.5. Unbeschadet der verpflichtenden Mengenangaben9 ist es möglich, im Hauptsichtfeld den Gesamtfruchtgehalt anzugeben.
2.3.6. Bei Limonaden ohne Zusatz von Kohlendioxid wird die Bezeichnung des Lebensmittels durch den entsprechenden Hinweis wie zum Beispiel „still“ ergänzt."
Zu den Limonaden gehören typischerweise auch Cola- und Cola-Mischgetränke.
Die wafg setzt sich dafür ein, dass die explizite Aufnahme von Beschreibungen für „leichte Limonaden“ in die Leitsätze für Erfrischungsgetränke aufgenommen werden. Bereits 2018 hat die wafg in der Zielsetzung Limonaden auch mit weniger Zucker bzw. geringerem Kaloriengehalt und ohne die ersatzweise Verwendung von Süßstoffen unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Health Claims Verordnung (HCVO) herzustellen, einen Antrag zur ergänzenden Beschreibung für leichte Limonaden an die DLMBK gestellt. Dies setzt aber eine relevante Kalorien- bzw. Zuckerreduktion in Übereinstimmung mit den EU-rechtlichen Vorgaben in der HCVO voraus.