Limonaden

Limonaden

Limonaden werden im etablierten Rahmen der „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und Irreführung klar definiert. Diese von allen Herstellern zu beachtenden Kriterien schützen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie den fairen Wettbewerb aller Marktteilnehmer und den redlichen Handelsbrauch gleichermaßen. Die Leitsätze definieren Limonaden wie folgt:

"1. Limonaden enthalten

a) Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe sowie in der Regel Zitronensäure,

b) Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser. Sie weisen einen Gesamtzuckergehalt von mindestens 7 Gewichtsprozent auf, der bei brennwertverminderten Limonaden teilweise oder ganz durch Süßstoffe ersetzt ist.

2. Bei Limonaden werden auch folgende Zutaten verwendet:

a) Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, Fruchtmarkkonzentrat oder Mischungen daraus, jeweils auch haltbar gemacht. Limonaden mit Fruchtgehalt enthalten mindestens die Hälfte der bei Fruchtsaftgetränken üblichen Fruchtgehalte,

b) Zuckerkulör bei koffeinhaltigen Limonaden, bei diesen in der Geschmacksrichtung entsprechenden koffeinfreien Limonaden, bei Limonaden mit Apfelgeschmack mit oder ohne Fruchtanteil und bei klaren Kräuterlimonaden,

c) Molkenerzeugnisse,

d) Beta-Carotin sowie Riboflavin und färbende Lebensmittel, außer bei klaren Limonaden mit Zitrus-Aroma,

3. Die Verkehrsbezeichnung ist Limonade. Sie wird auch durch die Bezeichnung der geschmackgebenden Frucht oder Früchte ergänzt (z.B. Apfel-Limonade). Als Hinweis auf den Geschmack werden auch Bezeichnungen wie Limonade mit Apfel-Geschmack, Limonade mit Apfel-Aroma verwendet. Bei Limonaden mit Pflanzenauszügen (z.B. Gewürze, Kräuter, Süßholz) wird auch eine Bezeichnung wie Limonade mit ...-Auszug verwendet.

4. Bei Limonaden ohne Kohlensäurezusatz wird die Verkehrsbezeichnung durch eine entsprechende Angabe ergänzt."

 

Zu den Limonaden gehören typischerweise auch Cola- und Cola-Mischgetränke.

Die wafg setzt sich dafür ein, dass die explizite Aufnahme von Beschreibungen für „leichte Limonaden“ in die Leitsätze für Erfrischungsgetränke aufgenommen werden. Bereits 2018 hat die wafg in der Zielsetzung Limonaden auch mit weniger Zucker bzw. geringerem Kaloriengehalt und ohne die ersatzweise Verwendung von Süßstoffen unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Health Claims Verordnung (HCVO) herzustellen, einen Antrag zur ergänzenden Beschreibung für leichte Limonaden an die DLMBK gestellt. Dies setzt aber eine relevante Kalorien- bzw. Zuckerreduktion in Übereinstimmung mit den EU-rechtlichen Vorgaben in der HCVO voraus.